15.000 € Schadensersatz: Dauerüberwachung am Arbeitsplatz ist tabu
Fast zwei Jahre lang stand ein Mitarbeiter in einem Stahlbetrieb ständig unter den Augen von Überwachungskameras – jetzt muss der Arbeitgeber dafür 15.000 € Schadensersatz zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Urt. v. 28.05.2025 – Az.: 18 SLa 959/24).
Was war passiert?
Im Betrieb hingen ganze 34 Kameras, die rund um die Uhr filmten. Auch der Arbeitsplatz des Klägers war dauerhaft erfasst. Der Mitarbeiter fühlte sich zu Recht in seiner Privatsphäre verletzt und zog vor Gericht.
Der Arbeitgeber verwies auf Sicherheitsgründe, Diebstahlsprävention und Arbeitsschutz – Argumente, die das Gericht nicht gelten ließ.
Warum das Gericht einschritt
Das LAG Hamm machte klar:
-
Keine Rechtsgrundlage: Weder DSGVO noch BDSG rechtfertigen eine lückenlose Dauerüberwachung.
-
Keine freiwillige Einwilligung: Der Arbeitnehmer konnte sich der Kamera nicht entziehen und war nicht über ein Widerrufsrecht informiert.
-
Unverhältnismäßig: So viel Kontrolle geht weit über jedes berechtigte Interesse hinaus.
-
Fehlender Datenschutz: Aufzeichnungen waren ungesichert und für mehrere Personen zugänglich.
Warum so viel Geld?
Bisher sprachen Gerichte bei rechtswidriger Überwachung oft „nur“ 2.000–7.000 € zu. Hier fiel die Strafe deutlich höher aus, weil:
-
die Überwachung extrem lang und umfassend war,
-
der Mitarbeiter über Monate psychisch unter Druck stand,
-
und der Arbeitgeber bewusst gegen Datenschutzrecht verstieß – ohne sich vorher beraten zu lassen.
Was heißt das für Betriebe?
Dieses Urteil ist ein deutliches Signal:
-
Videoüberwachung darf kein Dauerzustand sein.
-
Arbeitgeber müssen immer prüfen: Ist sie wirklich notwendig – und wenn ja, in welchem Umfang?
-
Beschäftigte müssen klar und freiwillig einwilligen können.
👉 Wer hier gegen die Regeln verstößt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch empfindliche Schadensersatzzahlungen.